EQS-HV: UNIQA Insurance Group AG: Einladung zur 26. ordentlichen Hauptversammlung
30.04.2025 | 09:36
EQS-News: UNIQA Insurance Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
UNIQA Insurance Group AG: Einladung zur 26. ordentlichen Hauptversammlung
30.04.2025 / 09:35 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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UNIQA Insurance Group AG
ISIN AT0000821103
E I N L A D U N G
an die Aktionär:innen von UNIQA Insurance Group AG mit dem Sitz in Wien
zu der am Montag, 02. Juni 2025, 10.00 Uhr,
im UNIQA Tower, Erdgeschoss, Platinum, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien,
stattfindenden
26. ordentlichen Hauptversammlung
Die 26. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG,
FN 92933t ("UNIQA" oder die "Gesellschaft"), wird als Präsenzversammlung
einberufen und findet im UNIQA Tower, Erdgeschoss, Platinum, Untere
Donaustraße 21, 1029 Wien, am Montag, 02. Juni 2025, 10.00 Uhr, statt.
T A G E S O R D N U N G
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses von UNIQA Insurance Group AG zum 31.12.2024, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands samt
(konsolidierter) nichtfinanzieller Erklärung, des konsolidierten
Corporate Governance-Berichts sowie des Vorschlags des Vorstands für
die Gewinnverwendung mit dem Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG
je für das Geschäftsjahr 2024.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31.12.2024 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2026 sowie (vorsorgliche) Wahl des Prüfers für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026.
5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024.
6. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des
Aufsichtsrats.
7. Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1
Ziffer 8, Absatz 1a und Absatz 1b AktG zu erwerben, wobei die
Gesellschaft – zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt (und die auf die
gemäß § 65 Absatz 2 AktG vorgegebene Höchstanzahl eigener Aktien
anzurechnen sind) – eigene Aktien höchstens im Ausmaß von bis zu 10 %
des Grundkapitals, und zwar auch unter wiederholter Ausnutzung der 10
% Grenze, sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter
Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre erwerben
darf, wobei die Ermächtigung von einschließlich 07.12.2025 bis
einschließlich 06.06.2028, also für 30 Monate, gilt und eigene Aktien
gemäß dieser Ermächtigung zu einem Gegenwert von mindestens EUR 1,00
und höchstens EUR 15,00 je Stückaktie erworben werden dürfen. Die
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien umfasst auch den Erwerb von
Aktien der Gesellschaft durch Tochterunternehmen der Gesellschaft
(§ 66 AktG).
Die eigenen Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Ermächtigung auf
andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert
werden, nämlich (i) zum Zweck der Durchführung eines Programms für
Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands
und/oder leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des
Vorstands und/oder leitende Angestellte oder eines Aktienoptionsplans für
Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und/oder
leitenden Angestellten oder ausschließlich für Mitglieder des Vorstands
und/oder leitende Angestellte jeweils der Gesellschaft und gegebenenfalls
von mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, soweit anwendbar,
auch durch Übertragung an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinn des
§ 4d Absatz 4 EStG, oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- oder Ausland oder (iii) zur Bedienung einer
Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iv) zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats erworbene eigene Aktien der Gesellschaft
einzuziehen, und der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung,
die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Unterlagen
Die folgenden Unterlagen sind spätestens am 21. Tag vor der
Hauptversammlung, somit ab spätestens einschließlich 12.05.2025, auf der
im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
([1] www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich:
i. Jahresabschluss zum 31.12.2024 samt Lagebericht;
ii. Konzernabschluss zum 31.12.2024 samt Konzernlagebericht und
(konsolidierter) nichtfinanzieller Erklärung;
iii. Konsolidierter Corporate Governance-Bericht für das Geschäftsjahr
2024;
iv. Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024;
v. Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des im Jahresabschluss der
Gesellschaft zum 31.12.2024 ausgewiesenen Bilanzgewinns;
vi. Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2024;
vii. Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024;
viii. Bericht des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG iVm § 170 Absatz 2
AktG und § 153 Absatz 4 AktG;
ix. Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den
Tagesordnungspunkten 2. bis 7.;
x. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109,
110, 118 und 119 AktG;
xi. Einladung an die Aktionär:innen der Gesellschaft zur 26. ordentlichen
Hauptversammlung.
Diese Einladung zur 26. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sowie die oben
zu (i) bis (xi) genannten Unterlagen können ab spätestens einschließlich
12.05.2025 jeweils kostenlos bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere
Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen werden.
Aus Nachhaltigkeitsgründen wird die Gesellschaft die oben genannten
Unterlagen nicht für alle Aktionär:innen, die an der Hauptversammlung
teilnehmen, in dieser als Ausdruck zur Verfügung stellen.
Weiters werden auf der Internetseite der Gesellschaft spätestens ab
12.05.2025 Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer
Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich sein.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Ziffer 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 5% des
Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller:innen müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber:innen der Aktien gewesen sein. Ein
derartiges Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der
Hauptversammlung, somit bis spätestens am 12.05.2025, zugehen. Ein solcher
Antrag ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A-1029
Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, zu
richten.
Gemäß § 110 AktG können Aktionär:innen, deren Anteile zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung
in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen,
dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der Aktionär:innen, die das
Verlangen stellen, der dem Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung
und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats
auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist an die Gesellschaft
schriftlich oder in Textform unter der Anschrift A‑1029 Wien, Untere
Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per
Telefax (in Textform) unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 oder per
E-Mail an [2]hauptversammlung@uniqa.at zu richten. Das Verlangen ist
beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens am 21.05.2025, zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Absatz 2 AktG. Auf die Gesellschaft ist § 86 Absatz 7 AktG anzuwenden,
d.h. der Aufsichtsrat hat sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu
mindestens 30% aus Männern zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der
Gesellschaft haben nach gegenwärtiger Zusammensetzung mindestens fünf
Frauen und mindestens fünf Männer (berechnet von der Gesamtanzahl von 15
Aufsichtsratsmitgliedern, d.h. zehn Kapitalvertreter:innen und fünf
Arbeitnehmervertreter:innen zusammengerechnet) anzugehören, um das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Absatz 7 AktG zu erfüllen. Der
Mindestanteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat ist vom Aufsichtsrat
in seiner Gesamtheit zu erfüllen; es wurde kein Widerspruch gemäß § 86
Absatz 9 AktG erhoben. Gegenwärtig ist das Mindestanteilsgebot erfüllt;
der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht in seiner Gesamtheit aus sechs
Frauen und neun Männern.
Gemäß § 118 AktG ist jedem:jeder Aktionär:in auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts
erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen
oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen,
oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können
nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils
relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht
wird.
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110, 118
und 119 AktG sind ab 30.04.2025 auf der Internetseite der Gesellschaft
([3] www.uniqagroup.com) unter Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich.
Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und Vertretung
(§ 106 Ziffer 6, Ziffer 7 und Ziffer 8 AktG)
Gemäß § 111 Absatz 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte sind daher nur jene Aktionär:innen berechtigt, die am
Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag)
Aktionär:innen waren. Nachweisstichtag ist 23.05.2025, 24.00 Uhr (Wiener
Zeit).
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei
depotverwahrten Inhaberaktien (ausschließlich solche sind von der
Gesellschaft ausgegeben) gegenüber der Gesellschaft durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG geführt, die der Gesellschaft spätestens
am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am
27.05.2025, unter der Anschrift A‑1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA
Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax (auch nicht
unterzeichnet) unter der Faxnummer +43 1 8900 500 50 oder per E‑Mail an
[4]anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at oder mit SWIFT Message Type MT598
oder MT599 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf
ISIN AT0000821103 zugehen muss. Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist
vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der
gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär:in geführt werden, so darf sie zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des:der
Aktionärs:in oder dem vom depotführenden Kreditinstitut des:der
Aktionärs:in beauftragten Intermediär auszustellen und hat jedenfalls
folgende Angaben zu enthalten:
• Angaben über den:die Aussteller:in: Name/Firma und Anschrift oder ein
im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code),
• Angaben über den:die Aktionär:in: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum
bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer
(Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,
• Nummer des Depots bzw. andernfalls sonstige Bezeichnung,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des:der Aktionärs:in,
• Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch
Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionär:innen können
über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer
Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
Alle Aktionär:innen, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
sind, haben das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter
nur ausüben, soweit der:die Aktionär:in eine ausdrückliche Weisung über
die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt
werden. Alle Aktionär:innen können sich der von der Gesellschaft auf ihrer
Internetseite ([5] www.uniqagroup.com) unter Investor
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Formulare bedienen.
Die Verwendung dieser Formulare ist nicht zwingend.
Als Service der Gesellschaft steht den Aktionär:innen auf deren Wunsch
Herr Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des Interessenverbands für Anleger
(IVA), A-1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als unabhängiger
Stimmrechtsvertreter für die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung
zur Verfügung. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sind auf
der Internetseite ([6] www.uniqagroup.com) unter Investor
Relations/Hauptversammlung zur Verfügung gestellte spezielle Formulare
abrufbar. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung durch den unabhängigen
Stimmrechtsvertreter des IVA werden von der Gesellschaft getragen.
Sämtliche übrigen Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die
Depotbestätigung oder Portokosten, haben die Aktionär:innen zu tragen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit
Herrn Dr. Michael Knap unter Telefonnummer +43 664 213 87 40 oder E-Mail
[7]knap.uniqa@hauptversammlung.at. Auch bei Bevollmächtigung des
unabhängigen Stimmrechtsvertreters des IVA ist die Vollmacht, wie
nachstehend beschrieben, an die Gesellschaft zu senden. Die Gesellschaft
wird dem Bevollmächtigten Abschriften der Vollmachten zur Verfügung
stellen. Allfällige Weisungen zur Stimmrechtsausübung sind direkt Herrn
Dr. Michael Knap zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael
Knap keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt.
Die Vollmacht eines:einer Aktionärs:in muss der Gesellschaft übermittelt
und von dieser aufbewahrt werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis
spätestens 30.05.2025, 16.00 Uhr, Wiener Zeit, schriftlich unter der
Anschrift A‑1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung
Investor Relations, oder per Telefax (in Textform) unter der Faxnummer
+43 1 8900 500 50 oder per E‑Mail an die E‑Mail Adresse
[8]anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at, wobei bei Übermittlung mit E‑Mail
die Vollmacht dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf) anzuschließen ist,
oder mit SWIFT Message Type MT598 oder MT599 an die SWIFT Adresse
GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 zugehen.
Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht ausschließlich persönlich
bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben
werden.
Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung
gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.
Hat ein:e Aktionär:in seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn das depotführende Kreditinstitut
zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
erteilt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionär:innen und sonstigen Teilnehmer:innen gebeten, sich
rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich vor, von den Teilnehmer:innen bei Registrierung die Vorlage
eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen. Wenn diesen
Anforderungen nicht nachgekommen werden sollte, kann der Einlass verwehrt
werden. Wenn Sie als Bevollmächtigte:r an der Hauptversammlung teilnehmen,
nehmen Sie bitte zusätzlich die auf Sie ausgestellte Vollmacht mit; falls
das Original der Vollmacht bereits an die Gesellschaft gesandt wurde,
beschleunigen Sie die Registrierung, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht
mitbringen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten für die Teilnahme ist ab
08.30 Uhr (MESZ).
Information für Aktionär:innen zur Datenverarbeitung
UNIQA Insurance Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der
Aktionär:innen (insbesondere jene gemäß § 10a Absatz 2 AktG, wie Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien
des:der Aktionärs:in, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte
sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der zur Vertretung
bevollmächtigten Person) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, und des AktG, um den Aktionär:innen die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionär:innen ist für
die Teilnahme von Aktionär:innen und deren Vertreter:innen (einschließlich
der Stimmrechtsvertreter:innen) an der Hauptversammlung gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist somit Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist UNIQA Insurance Group AG die verantwortliche
Stelle. UNIQA Insurance Group AG bedient sich zum Zweck der Ausrichtung
der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa
Notar:innen, Rechtsanwält:innen, Banken und IT-Dienstleistenden. Diese
erhalten von UNIQA Insurance Group AG nur solche personenbezogenen Daten,
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind,
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von UNIQA Insurance
Group AG. Soweit rechtlich notwendig, hat UNIQA Insurance Group AG mit
diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.
Aktionär:innen, (Stimmrechts‑)Vertreter:innen, Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht können in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Anzahl der
angemeldeten Aktien) einsehen. UNIQA Insurance Group AG ist zudem
gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionär:innen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie
für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, unter
anderem auch aus § 128 Absatz 4 AktG (Verpflichtung der Gesellschaft,
innerhalb von 14 Tagen nach der Abstimmung auf Verlangen eines:einer
Aktionärs:in eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der
von ihm:ihr abgegebenen Stimmen auszustellen), aus dem Steuer- und
Abgabenrecht sowie aus Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionär:innen
gegen UNIQA Insurance Group AG oder umgekehrt von UNIQA Insurance Group AG
gegen Aktionär:innen erhoben werden, dient die Speicherung
personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in
Einzelfällen. In Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten
kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung
zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger
Beendigung führen.
Jede:r Aktionär:in hat, soweit nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen, ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können
Aktionär:innen gegenüber der UNIQA Insurance Group AG unentgeltlich über
die E-Mail Adresse [9]datenschutz@uniqa.at oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen: UNIQA Insurance Group AG, Untere Donaustraße
21, 1029 Wien, Telefax +43 50677 676 (UNIQA Kundenservice).
Zudem steht den Aktionär:innen ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
der Internetseite der UNIQA Insurance Group AG ([10]www.uniqagroup.com)
unter Services/Datenschutz zu finden.
Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung
Hinweis gemäß § 106 Ziffer 2 littera b AktG: Die Hauptversammlung wird ab
Beginn bis zur Beendigung des Berichts des Vorstandsvorsitzenden zu
Tagesordnungspunkt 1. im Internet übertragen.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Ziffer 9 AktG und § 120 Absatz 2 Ziffer 1 BörseG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 309.000.000,00, das in 309.000.000
nennwertlose Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 2.034.739 Stück eigene Aktien, wobei
1.215.089 Stück eigene Aktien von UNIQA Österreich Versicherungen AG
gehalten werden. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt demgemäß zum Zeitpunkt der Einberufung 306.965.261 Stück.
Mehrere Aktiengattungen bestehen nicht.
Wien, im April 2025
Der Vorstand von UNIQA Insurance Group AG
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30.04.2025 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: UNIQA Insurance Group AG
Untere Donaustraße 21
1029 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 211 75-0
E-Mail: investor.relations@uniqa.at
Internet: www.uniqagroup.com
ISIN: AT0000821103
WKN: 928900
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
Ende der Mitteilung EQS News-Service
2124538 30.04.2025 CET/CEST
https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=2124538&application_name=news&site_id=apa_ots_austria~~
References
~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
2. hauptversammlung@uniqa.at
3. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=153b40b1d40609822d28ff6eb3dfc3c5&application_id=2124538&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
4. anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at
5. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=ad71e842fc4d728e0af05affff718d37&application_id=2124538&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
6. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=ad71e842fc4d728e0af05affff718d37&application_id=2124538&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
7. knap.uniqa@hauptversammlung.at
8. anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at
9. datenschutz@uniqa.at
10. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=ad71e842fc4d728e0af05affff718d37&application_id=2124538&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news