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Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für Grundbuchseintragungsgebühr ab 2013

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29. September 2012 17:25

Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 21.09.2011 (G 34, 35/2011) sieht der nun vorliegende Begutachtungsentwurf für eine Grundbuchsgebührennovelle eine für sämtliche Arten des Liegenschaftserwerbs einheitliche Bemessungsgrundlage vor. In Zukunft soll für die Bemessung der Eintragungsgebühr der Verkehrswert des einzutragenden Eigentums- oder Baurechts herangezogen werden.

Die geplante Änderung führt in jenen Fällen, in denen bisher der Einheitswert (oder ein Vielfaches davon) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war (zB 3facher Einheitswert bei Liegenschaftsschenkungen, 2facher Einheitswert bei Umgründungen) zu höheren Eintragungsgebühren. Bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen wäre unverändert der Wert der Gegenleistung heranzuziehen.

Bei nachstehenden begünstigten Erwerbsvorgängen soll die Eintragungsgebühr jedoch nur vom 3fachen Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes, bemessen werden:

  • Bei Übertragung zur Fortführung des Betriebes, wenn land- oder fortwirtschaftlich genutzte Grundstücke an im Gesetz ausdrücklich genannte Personen (zB Ehegatte, Kinder, etc.) gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers übertragen werden oder wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen.
  • Bei Übertragung einer Liegenschaft, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Berechtigten dient, wenn die Übertragung zwischen im Gesetz ausdrücklich genannten Personen (zB Ehegatte, Kinder, etc.) erfolgt und sie bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Eine unrichtige oder unvollständige Angabe in der Eingabe zur Erschleichung einer weit unter dem Wert liegenden Bemessungsgrundlage soll eine Anzeige des Sachverhalts bei der Staatsanwaltschaft und für den Fall der Verurteilung eine Festsetzung der Eintragungsgebühr in zweifacher Höhe zur Folge haben.

Die Novelle soll mit 01.01.2013 in Kraft treten. Durch die in Zukunft abweichenden Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Eintragungsgebühr bzw. der Grunderwerbsteuer wäre eine einheitliche Selbstberechnung und Entrichtung nicht mehr möglich.

Bei Selbstberechnungen, die bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen weiterhin durchgeführt werden können, sind gesonderte Übergangsregelungen vorgesehen. Demnach wäre die selbstberechnete Eintragungsgebühr für bis Ende Oktober 2012 durchgeführte bzw. vor dem 01.01.2013 eingetragene Liegenschaftsübertragungen noch nach der bisherigen Rechtslage zu ermitteln.

Die Gesetzwerdung bleibt naturgemäß abzuwarten. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.






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