Alle Einträge dieses Autors nach
» Datum    » letztem Posting    » # Postings    » Abrufen    sortieren
234
views

Geschenkgutscheine mit Ablaufdatum?

Facebook

23. September 2012 15:56

Ein vor kurzem ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofes legt fest, dass ein „Verfall“ bzw eine „Verjährung“ von entgeltlich erworbenen Gutscheinen bzw der darin verbrieften Leistung(en) in Form der Befristung der Gültigkeitsdauer des Gutscheins auf zwei Jahre unzulässig ist (OGH vom 28.06.2012, 7 Ob 22/12d).

Grundsätzliche Gültigkeitsdauer von Gutscheinen.
Das Recht aufgrund eines Gutscheines zB aus dem Warensortiment des Ausstellers des Gutscheines Waren zu beziehen, endet zwar grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Doch besteht laut OGH auch die Möglichkeit der Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist.

Grenzen der Fristverkürzung.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Fristverkürzung ist aber, dass es sich um die individuelle Vereinbarung zweier ebenbürtiger, dh „gleich starker“ Vertragspartner handelt. Zudem hat der OGH ausgesprochen, dass Verfallsklauseln sittenwidrig, dh unzulässig sind, sobald die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachliche Rechtfertigung über die Maßen erschwert wird. Zwischen der erforderlichen Rechtfertigung und der Dauer der Verfallsfrist besteht eine Korrelation: Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto schwerer muss der Rechtfertigungsgrund wiegen.

Interessenabwägung.
Zur Beurteilung der Rechtfertigung von Verfalls- bzw Verjährungsfristen bedarf es einer Abwägung der Interessen der Vertragsparteien. So können solche Fristen (zB im Arbeitsrecht) den Zweck haben, dass eine Vertragspartei (zB Arbeitgeber) im Falle der allzu späten Geltendmachung von Ansprüchen (seitens des Arbeitnehmers) nicht in Beweisnotstand gerät, weil die zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche relevanten Umstände Jahre zurückliegen. Ebenso ist laut OGH auch hinsichtlich der Frage, ob eine zeitliche Einschränkung, dh Erschwerung der Durchsetzung der Ansprüche aus einem Gutschein zulässig ist, eine „umfassende Interessenabwägung“ vorzunehmen. Denn es stellt sich die Frage, ob Verfalls- bzw Verjährungsfristen von (entgeltlich erworbenen) Gutscheinen a) eine sachliche Rechtfertigung finden oder ob b) sich derartige „Ablauffristen“ nur auf eine Machtasymmetrie der Vertragsparteien zurückführen lassen.

Verdünnte Willensfreiheit.
Der OGH hat nun entschieden, dass im Falle der zweijährigen Befristung von entgeltlich erworbenen Gutscheinen aufgrund einer Klausel in den AGB eines Unternehmens typischerweise ein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss vorliegt: Denn der Vertragspartner des Unternehmens, welches die AGB verwendet, hat in der Regel keine Gestaltungsmöglichkeit. Wenn er nicht zu den vorbestimmten AGB abschließen will, kommt kein Vertrag zustande.

Ungerechtfertigte Bereicherung.
Dies wiege umso schwerer, da bei einer Verfallsfrist von zwei Jahren der Aussteller des Gutscheines nach Verfall des nicht (gänzlich) eingelösten Gutscheines bereichert sei. Für diese Bereicherung fehle aber die sachliche Rechtfertigung. Im Gegenteil: Es trete eine gröbliche Benachteiligung des Erwerbers des Gutscheines ein, der ja ein sachlich gerechtfertigtes Interesse daran hätte, dass er bzw derjenige, dem er den Gutschein schenkt, diesen innerhalb eines längeren Zeitraumes einlösen kann.

Fazit.
Offen bleibt sohin die Frage, inwiefern Verjährungs- bzw Verfallsfristen bei Gutscheinen zulässig sind, für die keine Gegenleistung bzw Bezahlung erbracht wurde (Kulanz- bzw Gratis-Gutscheine). Sofern hier (vordergründig) keine Bereicherung gegeben ist, könnten Verfalls- bzw Verjährungsfristen gegebenenfalls gültig vereinbart werden. Möglicherweise sind hier aber auch bisher noch nicht bedachte Gesichtspunkte und  dahinterliegende „Machtasymmetrien“ bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Je ausgewogener hier im Bestreitungsfalle argumentiert werden kann, desto eher ist wohl von einer sachlichen Rechtfertigung auszugehen.

Sixtus Jodlbauer
s.jodlbauer@deloitte.at

Druckversion

 

Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH
Bauernmarkt 2, 1010 Wien
www.bkp.at






Tags



 

 

English News

Rosenbauer: Closing "Buy" call on limited upside from current levels
Immofinanz portfolio ranked number one for return by IPD
voestalpine price target increased at Kepler and Alpha Value
Erste Group received higher target prices
Kapsch - Capital Group fell below 4% treshold

>> more: english.boerse-express.com

Disclaimer: Der Börse Express kann für die Richtigkeit der Inhalte keine Haftung übernehmen. Die gemachten Angaben dienen einzig zu Informationszwecken und keinesfalls als Aufforderung zum Kauf/Verkauf von Aktien. Zudem muss konkret darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Beiträgen um die Privatmeinung des jeweiligen Autors handelt. Diese muss nicht mit der Börse Express-Meinung übereinstimmen, kann dieser sogar entgegengerichtet sein.

Copyright-Hinweis: Das vollständige oder teilweise Übernehmen von Beiträgen auf www.be24.at ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens www.boerse-express.com möglich, lediglich die Linksetzung mit Quellenangabe ist authorisiert, aus den Texten darf nichts kopiert werden. Die Rechte liegen bei www.boerse-express.com bzw. bei den Autoren.

Unsere AGB finden Sie hier.

Sie wollen ebenfalls BElogger werden?
Mail to: office@boerse-express.at
© Styria Börse Express GmbH Impressum

powered by
catalyst catalyst



Weitere Online-Angebote der Styria Media Group AG:
Börse Express | foonds.com | Die Presse | ichkoche.at | Kleine Zeitung | typischich.at | willhaben | WirtschaftsBlatt
Schliessen
Als Email versenden