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Anspruchszinsen ab 01.10.2012 und Herabsetzungsantrag Steuervorauszahlungen 2012 bis 30.09.2012

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16. September 2012 19:28

Erfolgt die Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für 2011 nach dem 30.09.2012, werden aus der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer resultierende Abgabennachforderungen in Höhe von derzeit 2,38 % p.a. (2 % Punkte über dem Basiszinssatz) ab dem 01.10.2012 bis zur Erteilung des Bescheides verzinst.

Die Festsetzung von Anspruchszinsen kann durch die Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlich resultierenden Abgabennachforderung auf das Abgabenkonto bis spätestens 30.09.2012 (einlangend) vermieden werden. Damit die Zahlung seitens des Finanzamtes auch tatsächlich als Anzahlung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2011 berücksichtigt wird, ist als Verrechnungsweisung unbedingt das Kürzel „E 2011“ bzw. „K 2011“ anzugeben.

Übersteigen die vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2012 voraussichtlich die auf das Einkommen 2012 entfallende Steuerlast, kann eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen noch bis 30.09.2012 beantragt werden. Im begründeten Antrag muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr (zB durch Vorlage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, einer Prognoserechnung, etc.) glaubhaft gemacht werden.

Resultiert aus der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2011 eine Abgabengutschrift, zB weil die festgesetzte Steuerlast geringer ist als die laufenden Vorauszahlungen, wird der Differenzbetrag in Höhe von 2,38 % ab dem 01.10.2012 verzinst. Anzahlungen werden nicht zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst.

Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen), die den Betrag von EUR 50,00 nicht überschreiten, sind nicht festzusetzen. Eine Anspruchsverzinsung (Gutschriftsverzinsung) erfolgt längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten (§ 205 BAO).






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