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KESt-Neu: Zwei Verordnungen zu Detailfragen

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11. Februar 2012 15:05

Jüngst wurden vom Bundesministerium für Finanzen zwei Verordnungen zur KESt-Neu veröffentlicht. Die Wertpapier-Anschaffungskosten-VO enthält Regelungen, wie Anschaffungskosten bei Wertpapieren pauschal vom gemeinen Wert zum 1.4.2012 abzuleiten sind. In der Kapitalmaßnahmen-VO wird auf die Ermittlung der Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen eingegangen.

Wertpapier-Anschaffungskosten-VO.
Bei Aktien oder Investmentfondsanteilen, die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden („Neubestand“) und sich am 1.4.2012 noch auf dem Depot befinden, kann es im Einzelfall vorkommen, dass die Anschaffungskosten nicht mehr ermittelt werden können. Da die spätere Veräußerung derartiger Wertpapiere der Kapitalertragsteuer unterliegt, ist es notwendig, die Anschaffungskosten zu kennen. Die Wertpapier-Anschaffungskosten-VO sieht für diesen Fall vor, dass die Anschaffungskosten vom gemeinen Wert zum 1.4.2012 unter Berücksichtigung eines pauschalen prozentuellen Korrekturfaktors zu ermitteln sind. Dieser wurde aber in der Verordnung selbst noch nicht festgelegt, sondern einer weiteren Verordnung vorbehalten.

Der Kapitalertragsteuer-Abzug hat nach dieser Verordnung Endbesteuerungswirkung, dh der Anleger muss die Gewinne nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen, außer

  • der Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen liegt unter 25 % und er möchte die Veranlagungsoption in Anspruch nehmen, oder
  • er möchte die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw Verluste auf einem anderen Depot im Wege der Veranlagung nachweisen.

Auch für Wertpapiere, die sich am 1.4.2012 noch nicht auf einem Depot befinden, sieht § 93 Abs 4 EStG pauschale Wertansätze für nicht bekannte Anschaffungskosten vor; diese Bestimmung sieht jedoch keine Endbesteuerung vor.

Kapitalmaßnahmen-VO.
Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge verstanden, die im Zusammenhang mit Wertpapieren stehen (zB Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen). Die Verordnung unterscheidet steuerrelevante und nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen. Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen, das sind

  • Maßnahmen, die sich auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder auf die Stückelung von Wertpapieren beziehen,
  • Verschmelzungen von Investmentfonds,
  • die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung von strukturierten Finanzprodukten (Convertibles und Reverse Convertibles)

liegt grundsätzlich keine KESt-pflichtige Realisierung vor. Die eingebuchten Wertpapiere für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges treten jedoch zur Abgrenzung von Alt- und Neubestand an die Stelle der ausgebuchten Wertpapiere. Ausgenommen davon sind Zahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder infolge einer Liquidation, wenn die abzugsverpflichtete Bank davon Kenntnis hat. Diese führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten bzw es liegen steuerpflichtige realisierte Wertsteigerungen vor.

Nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich (zB Erneuerung der Wertpapierurkunde, Änderungen der Wertpapierkennnummer).

Fazit.
Durch die ersten Verordnungen zur KESt-Neu werden einige Detailfragen geklärt. Hinsichtlich anderer noch offener Punkte sind jedoch weitere Verordnungen und Erlässe des BMF abzuwarten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Nora Engel-Kazemi
nengel@deloitte.at

 






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