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13. Jänner 2012 16:25
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Um unter die Prämienbegünstigung des § 108g EStG zu fallen, muss ein Steuerpflichtiger Beiträge an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung iSd § 108h EStG leisten. Diese darf gem. § 108h Abs 1 Z 3 EStG tatsächlich nur in Aktien veranlagen, welche an einem geregelten Markt einer in einem Staat des EWR gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des BIP dieses Staates nicht übersteigen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die österreichische Finanzbehörde den Wortlaut dieser Regelung in einer Weise interpretiert, nach welcher:
-) die durchschnittliche Marktkapitalisierung von 40% im Jahr des Aktienerwerbes durch die Vorsorgeeinrichtung nicht überschritten werden darf und
-) bei mehreren aufrechten Notierungen in EWR-Staaten die Gesellschaft in jenem Staat als "erstnotiert" gilt, in welchem die Notierung jeweils zuerst erfolgte (zusätzlich muss diese Börse den "primären Handelsplatz" darstellen, dh. an dieser Börse muss die Mehrheit der Umsätze mit den fraglichen Aktien getätigt werden).
Da die AT&S seit 15. September 2008 ausschließlich an der Wiener Börse notiert (Delisting in Frankfurt am 14. September 2008), gilt diese für o.a. Zwecke als "Erstnotierung". Unter der Annahme, dass die durchschnittliche Marktkapitalisierung von 40% in Österreich nicht überschritten wird, ist daher die Investition in AT&S-Aktien im Sinne des § 108g EStG begünstigt.
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