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13. Mai 2010 11:53
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Was muss man bei einem Bewerbungsgespräch alles verraten? Und wann darf man den potenziellen Chef sogar anlügen?
„Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen“, weiß die Rechtsanwältin und Arbeitsrechtsexpertin Ruth Hütthaler- Brandauer. Zulässige Fragen – zum Beispiel nach der Ausbildung und den Qualifikationen des Bewerbers sowie nach dessen beruflichen Werdegang – müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei unzulässigen Fragen ist der Bewerber hingegen nicht zur Wahrheit verpflichtet.
Unzulässig ist etwa die Frage nach einer Schwangerschaft. Wenn sie der Arbeitgeber trotzdem stellt, darf die Bewerberin lügen, ohne dass das für sie nachteilige Folgen hätte. Das kann für den Dienstgeber möglicherweise nachteilig sein, doch der Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes werden höher bewertet. Immerhin kann eine Mutter Wochenhilfe nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis beziehen, und eine wahrheitsgemäße Auskunft könnte zum Nicht Abschluss des Dienstverhältnisses führen, sagt Hütthaler-Brandauer.
Die Frage nach einer Behinderung ist nur zulässig, wenn diese die vorgesehene Tätigkeit beinträchtigen würde. Gleiches gilt auch für Krankheiten. „Arbeitgeber dürfen nur arbeitsplatzbezogene Fragen stellen“, erklärt die Rechtsanwältin. Berechtigt ist aber die Frage nach ansteckenden Krankheiten, die Kollegen und Dritte gefährden könnten. Nicht zulässig ist die Frage nach einer HIV-Infektion, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht gemindert ist.
Vorstrafen, die vor Abschluss des Dienstverhältnisses begangene Straftaten betreffen, müssen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden, außer sie sind für die spätere Tätigkeit im Unternehmen relevant. Allerdings kann das Verschweigen einer Vorstrafe ein späterer Entlassungsgrund sein, wenn dies eine Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt.
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