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09. Februar 2010 07:00
Gewusst wie ist es einfach, bequem und sicher.
Online-Banking bringt eine Menge Freiheiten, wie die Unabhängigkeit von Filialöffnungszeiten, rasches Abfragen des aktuellen Kontostands oder einfache Überweisungen von zu Hause. Allerdings sind auch die Sorgfaltspflichten für den User streng. Gewusst wie ist es jedoch ein leichtes, immer mehr auf die moderne Art des Bankings umzusteigen.
Ordentliche Aufbewahrung
Die User sind zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit ihren Daten verpflichtet. PINs (Persönliche Identifikationsnummer) und TANs (Transaktionsnummer) müssen getrennt aufbewahrt werden – im Idealfall in unterschiedlichen Räumen. Noch besser ist es, sich die Codes zu merken und die Unterlagen zu vernichten. Keinesfalls sollte der PIN aber im PC gespeichert werden!
PIN aktiv verwalten
Wie jedes andere Passwort auch, sollte jeder PIN aktiv gemanagt werden: Das heißt, zumindest alle zwei Monate wird es Zeit für einen neuen Code, der natürlich nicht zu leicht sein sollte. Unsicher sind Passwörter, die einen Sinn ergeben oder einen Bezug zu der Person haben, wie zum Beispiel das Geburtsdatum. Relativ sichere Passwörter bestehen aus einer Kombination aus Groß- und Kleinbuchstaben sowie Ziffern, haben keine Systematik und sollten auch kein Wort aus einer bekannten Sprache sein. Ein guter Tipp sind jeweils die ersten Anfangsbuchstaben der Worte eines Satzes. Ein Klassiker hier ist: Mein erstes Passwort ist sicher! Der Code wäre dann: M1Pis! – und das ist nicht leicht zu knacken. Und im Idealfall kann man es sich auch noch mit Hilfe einer Eselsbrücke merken.
Denn Achtung: nach mehrmaligem, falschen Eingeben wird das Passwort aus Sicherheitsgründen gesperrt! Und dies lässt sich dann nur mehr, je nach Vorgaben der Bank, durch Anrufe bei den Servicelines in Kombination mit einem TAN, durch Beantwortung von zuvor hinterlegten Sicherheitsfragen bzw. durch einen Brief mit Originalunterschrift entsperren.
PC muss geschützt sein
Der Computer, von dem aus Bankgeschäfte geführt werden, sollte über aktuelle und gängige Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um ein Ausspähen der Daten zu verhindern. Dazu gehören ein Virenscanner oder eine Firewall. Banken weisen zum Teil in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hin, dass diese Vorkehrungen eine notwendige Voraussetzung sind. Sind diese Vorsichtsmaßnahmen nicht gegeben, jedoch verlangt, kann dies unter Umständen zu Problemen bei der Haftung führen. Deshalb sicherheitshalber die neuen, an das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) angepassten AGB kontrollieren!
Kontonummer und Name ident?
Entgegen mancher anders lautender Meldungen sind Banken verpflichtet, die Übereinstimmung des Namens des Kontoinhabers und der Kontonummer zu überprüfen. Allerdings nur soweit es technisch und ohne manuelle Eingriffe möglich ist. Daher sollte jeder Bankkunde in Zukunft die eingegebenen Ziffern mit besonderer Sorgfalt vergleichen. Denn wie weit die Sorgfaltspflichten tatsächlich gehen, wird erst die Judikatur in den ersten Streitfällen zeigen. Zusätzlich sind die IBANs sehr lange Ziffernketten, wodurch leicht Fehler passieren.
Prüfen der Überweisungen
Die regelmäßige Kontrolle der Kontoauszüge sollte selbstverständlich sein. Auch beim Online-Banking ist sie unumgänglich. Denn nur so lassen sich fälschliche Abbuchungen aber auch Rücküberweisungen rechtzeitig sehen, um zu handeln. Sei es, um Einspruch zu erheben oder die Überweisung neuerlich – und diesmal richtig – durchzuführen bevor Mahngebühren entstehen. Einen Vorteil brachte hier das neue ZaDiG: Seit November 2009 beträgt die Einspruchsfrist bei Einziehungen statt bisher 42 nun 56 Tage. Das gilt aber nicht für Einzüge, die ohne Einzugsberechtigung getätigt wurden: Diese sollten von den Kunden nämlich sofort beanstandet werden, auch wenn die rechtliche Frist im Notfall bis zu 13 Monate betragen kann. Deshalb am besten mindestens einmal pro Woche die Kontoübersicht kontrollieren!
Haftung bei Missbrauch
Mit dem neuen ZaDiG wurde auch der Selbstbehalt bei missbräuchlicher Verwendung reduziert: Der Kunde steht nur mehr für 150 Euro gerade – außer es liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Dann haftet er unbeschränkt. Diese Regelung gilt jetzt auch bei Bankomatkarten. Grob fahrlässig ist es bereits, Code und Bankomatkarte gemeinsam in der Geldbörse aufzubewahren.
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