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Brennpunkt Vermögensverwaltung: Checken Sie Ihren Vermögensverwalter!

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27. Jänner 2010 23:12

Zuerst schwindet das Vermögen, dann das Vertrauen. Viele Anleger erkennen zu spät, dass sie ihr Geld dem falschen Vermögensverwalter anvertraut haben. Im Verlustfall hilft nur noch ein Anwalt. Die Vermögensverwaltung gilt unter Finanzberatern als die Königsdisziplin ihres Fachs. Wer für Kunden über Kauf und Verkauf von Aktien, Optionen und Investmentfonds entscheiden darf, muss sich auf dem Börsenparkett zu Hause fühlen.

Nicht gerade einfach. Aber genau deshalb wenden sich viele Anleger an Vermögensverwalter: In der Hoffnung, dass Profis bei der Kapitalanlage die besseren Entscheidungen treffen. Im Interesse der Kundschaft, versteht sich. Das klingt plausibel. Allerdings halten nicht alle Vermögensverwalter, was sich ihre Kunden von ihnen versprechen. „Es ist nicht einfach, den Markt zu schlagen“, sagt Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann von der auf Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg.

Neben einigen Koryphäen gibt es eben auch bei den Vermögensverwaltern viel Mittelmass und genügend schwarze Schafe. In ihren Händen schmilzt das Vermögen der Kunden wie Eis in der Sonne. Trotzdem verlassen sich viele Anleger bis zuletzt darauf, dass der glücklose Experte das Ruder doch noch herumreissen kann. Die Hoffnung stirbt eben immer zuletzt. „Der Anleger sollte die Verluste nicht einfach klaglos hinnehmen“, empfiehlt Anlegeranwalt Elixmann. Die rechtlichen Anforderungen an Vermögensverwalter sind so hoch, dass kaum einer ohne Fehl und Tadel ist. Die Suche nach Pflichtverstössen lohnt sich also in jedem Fall. Nur so können die Anleger herausfinden, ob und wie sie sich für die erlittenen Verluste an ihrem Vermögensverwalter oder der Depotbank schadlos halten können. Im Fall von Betrug oder Untreue drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Anleger sollten die Verluste nicht klaglos hinnehmen

Das rechtliche Konstrukt der Vermögensverwaltung sieht typischerweise so aus: Der Kunde schliesst mit dem Vermögensverwalter einen Vertrag zur treuhändischen Verwaltung des Vermögens und erlaubt ihm per Vollmacht, Geld bei Banken und Investmentgesellschaften zu investieren. Inhaber der Wertpapiere bleibt der Kunde. Dieser schliesst ausserdem mit der Depotbank einen Vertrag über ein Aktien- und Wertpapierdepot. Das Dreiecksverhältnis geht oft genug zu Lasten der Anleger. Der Grund: Viele Vermögensverwalter lassen sich für ihre Dienste sowohl vom Kunden als auch von der Bank bezahlen. Sie kassieren nicht nur beim Anleger die obligatorischen ein bis zwei Prozent der Anlagesumme pro Jahr als Verwaltungsgebühr. Sie lassen sich obendrein von Banken und Investmentgesellschaften dafür bezahlen, dass sie mit diesen im Namen ihrer Kunden Geschäfte machen.

In Wahrheit kommt auch dieses Geld von den Anlegern. Bei ihnen wird kassiert, was Banken an Depot- und Verwaltungsgebühren, Ausgabeaufschlägen und bei jeder Aktienorder verlangen. Davon fliesst oft genug ein Teil in die Taschen der Vermögensverwalter. Kick-Backs heissen solche Provisionen im Fachjargon. Soweit der Kunde die Kick-Back- Zahlungen laut Vermögensverwaltungsvertrag genehmigt, muss der Anwalt ran. „Letztlich kann man alles mögliche vereinbaren“, sagt Elixmann, „wichtig ist aber, dass der Anleger auch versteht, was er vereinbart.“ In der Praxis ist das nicht immer der Fall. Viele Vertragsklauseln gleichen eher einem Versteck als einer Offenbarung. Wird der Kunde mit einer Vertragsklausel überrumpelt, stehen die Richter zwar auf seiner Seite. Elixmann empfiehlt trotzdem, dem Vermögensverwalter das Abkassieren bei den Banken ausdrücklich zu verbieten (siehe Expertentipps). „Wer im Vertrag klare Verhältnisse schafft, erspart sich das Zittern im Streitfall“, begründet der Siegburger Anwalt.

Der Interessenkonflikt liegt auf der Hand: Lässt sich der Vermögensverwalter von Banken und Investmentgesellschaften bezahlen, kann sich der Anleger nicht sicher sein, dass er ausschliesslich in seinem Interesse handelt. Der Vermögensverwalter denkt bei der Kaufentscheidung sehr wahrscheinlich auch an die eigene Provision. Rechtlich ist die Sache längst entschieden, wenn Bank und Vermögensverwalter hinter dem Rücken des Anlegers Provisionen vereinbaren. „Ein derartiges Verhalten enthält eine schwerwiegende Treuwidrigkeit“, stellte der Bundesgerichtshof vor Jahren unmissverständlich fest. Im Verlustfall kann der Anleger Schadensersatz verlangen. Auch von der Depotbank.

Verhältnisse ersparen das Zittern im Streitfall

Die gute Nachricht: „Die Schadensersatzpflicht der Bank ist nicht auf die Höhe der gezahlten Provisionen begrenzt“, erklärt Elixmann. Der Anleger könne vielmehr den „Ersatz aller Verluste verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung durch die Bank erlitten hat.“ Genau so urteilte der Bundesgerichtshof im Jahr 2000 in einem spektakulären Fall (Aktenzeichen: XI ZR 349/99). Der Anleger hatte im Urteilsfall durch seinen Vermögensverwalter mehr als 700.000 Euro verloren. Erst später erfuhr er, dass seine Bank mit dem Verwalter gemeinsame Sache gemacht hatte. Trotzdem wollte ihn die Bank nur mit 3525 Euro abspeisen. Diesen Betrag hatte sie dem Vermögensverwalter für seine Dienste zugesteckt. Doch auf diese Obergrenze liessen sich Deutschlands oberste Zivilrichter nicht ein und entschieden grundsätzlich für den Anleger.  

Kernstück der Verträge sind die Anlagerichtlinien

Vermögensverwalter haben bei ihren Entscheidungen in der Regel nicht völlig freie Hand. „Kernstück der Verträge sind die Anlagerichtlinien“, erklärt Elixmann. Hier wird festgelegt, welche Art von Kapitalanlagen der Verwalter kaufen und welche Risiken er eingehen darf. In vielen Verträgen ist nur die Rede von einer „ausgewogenen“ oder „ertragsorientierten“ Anlagestrategie. Das ist gefährlich. „Diese allgemeinen Begriffe sagen so gut wie nichts aus“, warnt Elixmann. Bleiben die Anlagerichtlinien schwammig, vergrössert das die Gefahr von Missverständnissen.

Ausserdem kann sich der Vermögensverwalter eher heraus reden. Im Streitfall kommt es darauf an, wie die Richter die Begriffe auslegen. Ein Beispiel: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 6 U 234/89) hielt bei einer „konservativen Anlagepolitik, die auf Substanzsicherung und kontinuierlichen Vermögenszuwachs ausgerichtet ist“, einen Aktienanteil von 70 Prozent für zu hoch. Akzeptabel erschienen dem Gericht allenfalls 30 Prozent in Standardwerten. Den Hintergrund bilden einschlägige Verwalterpflichten. So gilt für Vermögensverwalter prinzipiell ein Spekulationsverbot. Das zwingt sie zur längeren Perspektive und verhindert die Zockerei mit riskanten Optionsscheinen. Das Gebot zur Diversifizierung wiederum hält die Verwalter davon ab, alles auf eine Karte zu setzen. „Diese Vorschriften sind die Sicherheitsgurte für die Anleger“, sagt Elixmann, „wer als Vermögensverwalter dagegen verstösst, macht sich schadensersatzpflichtig.“ Allerdings muss der Anleger den Verstoss im Einzelfall nachweisen.

Spekulationsverbot als Sicherheitsgurt für Anleger

Wer die Zügel in der Hand behalten will, muss sich gute Anlagerichtlinien ausdenken. „Ich kann Anlegern nur empfehlen, ihrem Vermögensverwalter klare Grenzen zu setzen”, empfiehlt Professor Christian Schröder vom Lehrstuhl für Strafrecht an der Universität Halle-Wittenberg. Über die Anlagerichtlinien lässt sich zum Beispiel der Aktienanteil im Depot eindeutig begrenzen. Oder der Anleger legt fest, wann der Vermögensverwalter die Reissleine ziehen und Aktien beim Kursverfall verkaufen muss. „Hält sich der Vermögensverwalter nicht an die Anweisungen, muss er für Verluste einstehen“, erklärt Elixmann den Nutzen klarer Worte.

So checken Sie Ihren Vermögensverwalter

1. Drum prüfe, wer sich derart bindet!

Fühlen Sie Ihrem zukünftigen Vermögensverwalter auf den Zahn. Lassen Sie sich von ihm Beweise seines Könnens vorlegen. Dokumentieren Sie alle Gespräche. Diese sollten Sie in Anwesenheit eines Zeugen führen. Aufpassen sollten Sie bei oberflächlichen Verwaltern. Wer sich keine Zeit für Sie nimmt und sich nicht ganz genau nach Ihren Finanzen und Zielen erkundigt, verstösst gegen seine Grundpflicht als Vermögensverwalter und macht sich haftbar. Den Vertrag selbst lassen Sie am besten vor der Unterschrift von einem auf Anlegerrecht spezialisierten Anwalt überprüfen. So entdecken Sie am ehesten die für Sie ungünstigen Vertragsklauseln.

2. Achten Sie auf die Erlaubnis!

Vermögensverwalter brauchen eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Wer diese nicht vorweisen kann, ist unseriös und betreibt verbotene Geschäfte. Das gilt auch für Vermögensverwaltungen, die glauben, sie könnten sich im Ausland vor der Genehmigungspflicht drücken. Rechtlich steht fest: Wer vom Ausland aus in Deutschland auf Kundenfang geht, braucht eine Genehmigung der BaFin. Liegt diese nicht vor, kann der geprellte Anleger Schadensersatz verlangen.

3. Verbieten Sie Extraportionen!

Achten Sie im Vertrag darauf, dass der Vermögensverwalter keine Provisionen von Banken oder Investmentgesellschaften kassieren darf. Hiermit beugen Sie zugleich der Spesenreiterei (Churning) vor. Dabei sorgt der Verwalter absichtlich für viele Transaktionen, um an den Umsätzen zu verdienen.

4. Bestehen Sie auf ein Kräftemessen!

Vermögensverwalter müssen ihren Kunden seit Herbst 2007 einen Vergleichsmassstab mitteilen, damit Sie erkennen, wie gut der Verwalter arbeitet. Schlägt er den Dax oder nicht? Diese Informationspflicht gilt leider nur für den Vertragsabschluss. Wenn Sie die Performance auch später noch bei jedem Jahresbericht am gleichen Massstab messen wollen, müssen Sie diese Informationspflicht des Verwalters per Vertrag einfordern.

5. Achten Sie auf Verjährungsfristen!

Viele Schadensersatzansprüche basieren auf Beratungsfehlern vor Vertragsabschluss. Hier tut schnelles Handeln Not. Kunden sollten beim leisesten Verdacht nicht zögern, einen Anlegeranwalt aufzusuchen.

Anlageberatung: Provisionen auf den Tisch

Verschweigt eine Bank bei der Anlageberatung, dass sie selbst Provisionen kassiert, wenn sich der Kunde für bestimmte Kapitalanlagen entscheidet, verstösst sie gegen ihre Beratungspflichten. Die Folge: Der Anleger kann sein Geld zurückverlangen. Das entschied das Landgericht München zu Gunsten eines Kunden der Commerzbank (Aktenzeichen: 22 O 523/07).

Aus gutem Grund: Alle Provisionen gehören auf den Tisch!

Sonst kann der Anleger die Qualität der Tipps nicht beurteilen. Bei Provisionen müsste er grundsätzlich befürchten, dass die Bank mit ihren Ratschlägen nicht nur die Interessen des Kunden verfolgt, sondern auch an ihren eigenen Profit denkt. Die Commerzbank hatte ihrem Kunden im Urteilsfall zunächst verschiedene Kapitalanlagen vorgestellt. Damit war der Beratungsvertrag geschlossen. Der Kunde entschied sich für einen VIP Medienfonds. Eine schlechte Wahl. Zumindest für den Anleger. Als der Fiskus das Steuersparmodell

kippte, sollten die Anleger plötzlich Geld nachschiessen. Der Commerzbank bescherte der Vertragsabschluss dagegen acht Prozent der Beteiligungssumme. Das hatten die Banker wohlweislich verschwiegen. Ende gut, alles gut: Der Anleger erhält sein Geld zurück.

Diese Recherche stammt von der renommierten Kanzlei Göddecke, welche sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. Ich empfehle Ihnen zur Lektüre das kostenlose Mandantenmagazin KAPITALRECHTinfo der Kanzlei Göddecke! Umfassende und weiterführende Informationen finden Sie unter: www.kapital-rechtinfo.de

Mein Fazit:

Honorarberatung (Vermögensverwaltung auf Honorarbasis) in Kombination mit Anwaltlicher Unterstützung ist aus meiner Erfahrung die beste und effizienteste Lösung, von schlechten Vermögensverwaltern loszukommen und intelligente Vermögensverwaltungsstrukturen zu schaffen. Mehr zu diesem Themenbereich finden Sie unter HONORAR-BERATUNG.

Markus Miller
Gründer, Geschäftsführer und Herausgeber: GEOPOLITICAL.BIZ

Den Orginalweblog finden Sie unter folgendem Link: http://www.geopolitical.biz/pageID_922...





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